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Vereinszweck

Aus den Statuten

Unter dem Namen "Mariaberg-Verein" (mv) besteht ein Verein ehemaliger Absolventinnen und Absolventen der Lehrerausbildung auf Mariaberg mit Sitz in Rorschach.

Zweck

  • Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Ehemaligen der Lehrerbildung auf Mariaberg Rorschach

  • Schaffung einer Verbindung zwischen den Vereinsmitgliedern und der pädagogischen Hochschule auf Mariaberg

  • Finanzielle Hilfe bei internen Aktivitäten

  • Finanzielle Unterstützung von Studierenden in besonderen Fällen

Statuten

Seit 8. Mai 2023

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Mariaberg-Verein“ (mv), vormals Ehemaligenverein und Seminarverein, besteht ein Verein ehemaliger Seminaristinnen und Seminaristen, ehemaliger und aktiver Absolventinnen und Absolventen sowie Dozierenden der Pädagogischen Hochschule St. Gallen (PHSG) auf Mariaberg in Rorschach.

 

2. Zweck
- Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Ehemaligen und Aktiven
- Schaffung einer Verbindung zwischen den Vereinsmitgliedern und der
Pädagogischen Hochschule St. Gallen (PHSG) in Rorschach
- Förderung der Bestrebungen der PHSG durch Unterstützung von Projekten und 
Aktivitäten der Studierenden und der PHSG (sofern Studierende involviert sind)
- Finanzielle Unterstützung in der Regel von Studierenden des Studienganges 
Kindergarten und Primarstufe in besonderen Fällen und Lagen
 

3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Mitgliedern (ehemalige Seminaristinnen und Seminaristen, ehemalige und aktive 
Absolventinnen und Absolventen sowie Dozierenden der Pädagogischen 
Hochschule St. Gallen sowie Freunde und Interessierte)
- Ehrenmitgliedern 
Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich in 
besonderer Weise um den mv verdient gemacht haben. Sie werden vom 
Vorstand vorgeschlagen und an der HV gewählt.
 

4. Beitritt
Der Beitritt zum Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder Bezahlung des Jahresbeitrages erfolgen.
 

5. Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden an der HV festgelegt. Sie gelten jeweils für die folgenden zwei Vereinsjahre nach der HV.

 

6. Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium jeweils auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
 

7. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren. 

 

8. Organisation
Die Organe des mv sind:
- Hauptversammlung (HV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisionsstelle
 

9. Hauptversammlung
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Die Hauptversammlung findet in den ungeraden Jahren, jeweils am ersten Samstag im Mai statt.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 100 Mitgliederneinberufen, respektive verlangt werden. 
Die ordentliche HV umfasst folgende Traktanden:
- Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten
- Rechnungs- und Revisionsberichte der vergangenen zwei Vereinsjahre
- Budget des laufenden und des folgenden Jahres
- Festsetzung der Jahresbeiträge der folgenden beiden Vereinsjahre
- Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisionsstelle
- Mitteilungen und allgemeine Umfrage
 

10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, inklusive einer Vertretung 
der PHSG.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der HV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbstständig. Er besetzt folgende Chargen:
- Vizepräsidium 
- Aktuariat
- Finanzen
- Versand der Unterlagen und Rechnungen
- Betreuung der Homepage und der sozialen Medien
- Kontakt zur PHSG und zur SO
Der Vorstand ist an seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Amtsdauer dauert zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
 

11. Rechnungsrevisionsstelle
Die Rechnungsrevisionsstelle prüft jährlich die per 31. Dezember abgeschlossene Jahresrechnung. Sie erstellt Bericht zu den Jahresrechnungen zuhanden der HV.
 

12. Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann von zwei Dritteln der an einer HV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
 

13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von zwei Dritteln der an der HV anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
 

14. ZGB
Im Übrigen gelten, wo nicht statutarisch anders bestimmt, die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB), Artikel 60 bis 79.
 

15. Inkraftsetzung
Die angepassten Statuten wurden an der HV vom Samstag, 6. Mai 2023 genehmigt und treten am 8. Mai 2023 in Kraft. 


Rorschach, 6. Mai 2023
Der Präsident:                                             Der Vizepräsident:
Pedro Guirao                                               Gunnar Henning

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